Dienstleistungen: Gemeinde Michelbach an der Bilz

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Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen

Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen. Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage, einer fristlosen Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, oder wegen eines Wohnungsbrands oder Wasserschadens). Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
  • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
  • Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Kaution, einer Sicherheitsleistung oder der Maklerprovision nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.
  • Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich schnellst möglich persönlich an die zuständige Stelle.

Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten.

Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach versuchen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialamts, Ihnen in Ihrer Notlage zu helfen.

Im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Geld erhalten, um diese Kosten zu finanzieren. Diese finanziellen Hilfen sind üblicherweise ein Darlehen.

Fristen

Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
  • Einkommensunterlagen wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente, Sozialhilfe
  • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
  • bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen wie zum Beispiel Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
  • wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
    • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
    • Mietvertrag
    • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
  • wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen wie zum Beispiel Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung

Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.

Kosten

keine

Sonstiges

Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Rechtsgrundlage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • § 35 Unterkunft und Heizung)
  • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
  • §§ 37 bis 38 Gewährung von Darlehen
  • § 67 Leistungsberechtigte
  • § 68 Umfang der Leistungen

Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

  • § 1 Persönliche Voraussetzungen)
  • § 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

  • § 22 Abs. 8 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Zuständigkeit

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

das für Sie örtlich zuständige Jobcenter, von dem Sie Ihre Leistungen erhalten

Freigabevermerk

  • 23.10.2023 Sozialministerium Baden-Würtemberg